Satzung

Verein Artgerecht Sozial - Tierisch Engagiert e.V.

 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein „ Artgerecht Sozial - Tierisch Engagiert “ (Körperschaft) mit Sitz in 67655 Kaiserslautern, Rudolf-Breitscheid-Straße 24, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (AO).

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
Der Antrag zur Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern ist von den Gründungsmitgliedern am 22.06.2019 in 67655 Kaiserslautern einstimmig beschlossen worden.

 

 

§2 Zweck des Vereins (Körperschaft)(§ 52 bis § 54 AO, § 57 Abs. 1 BGB)

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Verein beteiligt sich aktiv am Tierschutz und am Erhalt von Einrichtungen, die dem Tierschutz dienen. Der Verein fördert die Bekämpfung des Tierelends und von Tierseuchen und unterstützt Tierheime und Pflegestellen sowie Vereine die mit der Satzung konform sind. Der Verein unterstützt in Not geratene Tierhalter und private Auffang-Stationen.

 

Die Tätigkeiten erstrecken sich räumlich insbesondere auf die Ukraine und Deutschland, können allerdings auch auf andere Länder/Gebiete ausgedehnt werden.

 

Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht durch:

 

Aufklärung der Bevölkerung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz gesunder Tiere und Kastration/Sterilisation, Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.

 

Unterstützung von Projekten die Straßentieren Schutz bieten. Die tierärztliche Versorgung kranker und ohne menschliche Hilfe lebensunfähiger Tiere. Dem satzungsgemäßen Zweck entsprechend erfolgt die Vermittlung von Problemtieren/herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Einrichtungen. Die finanzielle Unterstützung zur artgerechten Unterbringung von beeinträchtigten oder alten Tieren. Unterstützung von Tiertafeln und ähnlichen Einrichtungen in Deutschland. Hilfe für in Not geratene Tier-Besitzer. Unterstützung von Menschen die sich für eine Tierart und deren Pflege zum Überleben dieser Tiere einsetzten.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden die den Vereinszweck aktiv unterstützen. Bei juristischen Personen hat jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter Stimmrecht.

Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, dürfen Anträge in die Mitgliederversammlung einbringen und können für die Besetzung vakanter Vorstandsämter kandidieren.

  1. Fördermitglied können alle natürlichen Personen und juristische Person werden. Fördermitglieder dürfen an der Mitgliedsversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht und können keine Anträge in die Mitgliederversammlung einbringen.
  2. Zum Ehrenmitglied können natürlich und juristische Personen ernannt werden die mit Ihrem Einsatz den Verein in besonderer Weise unterstützen. Ehrenmitglieder werden in der Mitglieder Versammlung gewählt.

Minderjährige können vom vollendeten 10. Lebensjahr an Mitglied werden, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die Familienmitgliedschaft ist möglich.

 

Der Vorstand entscheidet mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme. Der Vorstand kann die Entscheidung über Aufnahmeanträge der Mitgliederversammlung übertragen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Aufnahme oder Ablehnung werden schriftlich mitgeteilt. Bei Aufnahme wird die Satzung beigefügt.

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit deren Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist möglich zum Ende des Kalender Jahres bei Einhaltung einer Frist von zwei Monaten. Der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins ist möglich, wenn Mitglieder dem satzungsgemäßen Zweck, dem Ansehen, dem Besitz und/oder den sonstigen Interessen des Vereins Schaden zufügen. Über Ausschlussanträge berät und beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

 

Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied sind vom Vorstand der vorliegende Ausschlussantrag und die im Zusammenhang mit dem Antrag erhobenen Vorwürfe schriftlich mitzuteilen, und es ist dem Mitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Beratung und Beschluss der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zum Ausschlussantrag und den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf dieses Äußerungsrecht ist das Mitglied in der schriftlichen Benachrichtigung des Vorstandes ausdrücklich hinzuweisen. In der Mitgliederversammlung, in welcher der Ausschlussantrag behandelt wird, hat das vom Ausschluss bedrohte Mitglied das Recht der letzten Rede, nimmt jedoch an der Abstimmung über den Ausschlussantrag nicht teil. Der Beschluss über den Ausschlussantrag ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

  

 

§4 Beiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge wird durch die Vorstandsmitglieder festgelegt. Die Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten, in besonderen Fällen kann der Vorstand niedrige Beiträge, sowie die vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen genehmigen. Weitere Bestimmungen regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung. Der Jahresbeitrag wird zum 01.04 eines Jahres erhoben oder anteilig monatlich fällig. Der Vorstand entscheidet in der Beitragsordnung ob die Beiträge per Lastschrift eingezogen werden oder per Überweisung fällig sind.

 

 

§5 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung

 

 

 

§6 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und

aus bis zu 3 Beisitzern.

 

In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden und zwar

 

a) natürliche Personen, die volljährig sind b) Bevollmächtigte von juristischen Personen.

 

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste und zweite Vorsitzende. Die Amtszeit des Vorstandes ist auf lebenslang festgelegt. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Der Vorstand regelt unter sich die Aufgaben und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt der restliche Vorstand einen Nachfolger, wobei sich ordentliche Mitglieder für die Position bewerben dürfen. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich, wenn der restliche Vorstand einstimmig dafür stimmt. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds kann aus folgenden Gründen notwendig werden:

 

*Das Vorstandsmitglied bringt den Verein in eine wirtschaftlich schlechte Lage und tut nichts dem  entgegen zu wirken.

 

*Das Vorstandsmitglied übt sein Amt nicht im Notwendigen Umfang aus.

 

*Das Vorstands Mitglied schadet dem Verein nachweislich.

 

*Das Vorstandsmitglied ist gesundheitlich nicht mehr in der Lage sein Amt im Interesse des Vereins aus zu üben.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in den Vorstandssitzungen, zu denen der erste oder zweite Vorsitzende, bei deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich oder telefonisch einzuladen hat.

 

Vorstandssitzungen sollen in der Regel alle 6 Monate stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder - darunter der erste oder zweite Vorsitzende anwesend sind. Grundsätzlich leiten der erste oder zweite Vorsitzende die Sitzungen. Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In besonderen Fällen können Vorstandsbeschlüsse einstimmig auf schriftlichem Wege gefasst werden, dergestalt, dass sämtliche Vorstandsmitglieder ihren Stimmenentscheid zum Beschlussantrag schriftlich erklären.

 

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dies ist Aufgabe des Schriftführers. Ebenso führt dieser auf der Mitgliederversammlung das Protokoll. Protokolle muss er gemeinsam mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden unterzeichnen. Dem Kassenwart obliegen die Kassenführung und die Vermögensverwaltung. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat er die Kassenbücher abzuschließen.

 

 

§7 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist auf einen Termin innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres einzuberufen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder diese schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. Liegt ein Antrag vor, so dürfen zwischen dem Tage des Einganges beim Vorstand und dem Termin der Mitgliederversammlung nicht mehr als sechs Wochen liegen.Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen auf der Website des Vereins unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Wer die Versammlung einberuft, bestimmt auch den Versammlungsort. In der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören zwingend zur Tagesordnung die Jahresberichte des Vorstandes für das vorangegangene Kalenderjahr sowie die Abstimmung über die Entlastung des Vorstands. Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens sieben Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand Zusatzanträge zu stellen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Zustimmung.

 

Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In den Mitgliederversammlungen wird offen abgestimmt, ausgenommen Abstimmungen über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen oder über Ausschlüsse aus dem Verein, über die geheim abzustimmen ist. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

Über die Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer bei dessen Abwesenheit von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Vertreter Protokoll zu führen. Die Protokolle müssen mindestens die Beschlusslage enthalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle des Vereins für die Mitglieder zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten.

 

 

 

§8 Die Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Für die Einladung gilt § 7 entsprechend. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretende Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zwecks Verwendung für Aufgaben des Tierschutzes.

 

 

§9 Vergütung der Vereinstätigkeit

 

Die Vereins- und Organisationsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

 

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1.Vorsitzende.

 

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

 

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüf- fähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

 

§10 Haftung

 

  1. Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

  2. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

 

 

§11 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft ist der Ort des Sitzes des Vereins.

 

 

 

 

 

Kaiserslautern, 22. Juni 2019